Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 235 AO 1977.