Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.

Referenzen - Veröffentlichungen | § 7 G10 2001
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Erbrecht: Vater muss über Vermögensverwaltung seines erbenden Kindes Rechenschaft ablegen

Referenzen - Gesetze | § 7 G10 2001
§ 7 G10 2001 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
