Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1769 Verbot der Annahme
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
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published on 14.11.2012 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im Kostenpunkt
abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Anteile an der Maschinen
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