Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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29/08/2021 16:08
Erforderlich ist ein Co-Konsens der sorgeberechtigten Eltern, um sein Kind gegen den Corona-Virus impfen zu lassen. Im Streitfall wird die Entscheidungsbefugnis auf das Elternteil übertragen, das gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission des Robert Koch Instituts entscheidet, § 1628 BGB. Diese hat kürzlich eine Empfehlung für die Impfung der Altersgruppe von 12-17 Jahren ausgesprochen. In die Entscheidung muss außerdem der Wille des Kindes Eingang finden, sofern es hinsichtlich seines Alters sowie seiner Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann, § 1697 a BGB – Dirk Streifler, Rechtsanwalt, Streifler & Kollegen

31/03/2021 12:24
Der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandgerichts Frankfurt traf am 08.03.2021 eine Entscheidung zu der Frage, ob ein minderjähriges Kind gegen den Willen eines der beiden sorgeberechtigten Elternteilen geimpft werden darf. Das Oberlandgericht wie
SubjectsFamilienrecht
28/06/2017 15:27
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
06/06/2017 13:16
Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Ve
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57 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 136/04 vom 15. November 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3
published on 12/03/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB234/13 Verkündet am: 12. März 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 10/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 579/17 vom 10. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62; BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlas
published on 11/05/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 33/04 vom 11. Mai 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes die Ü
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