Internationales Privatrecht - IPR

erstmalig veröffentlicht: 30.01.2007, letzte Fassung: 23.02.2024
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Eine fortschreitende Globalisierung und Mobilität unserer Gesellschaft führt zu immer mehr grenzüberschreitenden Kontakten. Wir verbringen unseren Urlaub im Ausland, wir bestellen Waren bei ausländischen Produzenten und überweisen den Kaufpreis ins Ausland. Sieben Millionen Menschen ausländischer Nationalität leben in Deutschland. Sie mieten Wohnungen, schließen Verträge des täglichen Lebens und betreiben hier ihre Geschäfte. Mehr als 50.000 Deutsche heiraten jedes Jahr eine ausländische Partnerin oder einen ausländischen Partner. Die Handelsbeziehungen deutscher Firmen erstrecken sich über den gesamten Globus. In allen diesen Sachverhalten kollidieren oftmals zwei sehr unterschiedliche Privatrechtsordnungen, die für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.  Das internationale Privatrecht (oder besser: Kollisionsrecht) hilft dann bei der Frage, welches Recht anzuwenden ist.  
 
Das internationale Privatrecht (IPR) umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die privatrechtliche Rechtsbeziehungen (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht usw.) mit internationalem Charakter regeln. Das IPR beantwortet hauptsächlich folgende Fragen:
 
Welches nationale Recht ist anwendbar?
 
Welches Gericht ist zuständig?
 
Unter welchen Bedingungen kann ein Entscheid, der in einem Staat gefällt wurde, in einem anderen Staat anerkannt und vollstreckt werden?
 
Besonders für den Praktiker sind die beiden letzten Fragen von entscheidender Bedeutung. So verwundert es nicht, dass die bisherigen europäischen Harmonisierungsvorschriften aus dem Bereich des internationalen Zivilprozessrecht kommen. Auf die Frage nach dem zuständigen Gericht und die Vollstreckbarkeit deutscher Gerichtsentscheidungen im Ausland geben uns diese Regelungen bereits weitreichende Antworten (s. dazu den Beitrag: „die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel“).

 

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