Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft


(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind mind
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft


(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit bei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft


(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Sch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600b Anfechtungsfristen


(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2002 - XII ZR 203/99

bei uns veröffentlicht am 27.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 203/99 Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZP

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2012 - XII ZR 194/09

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 194/09 Verkündet am: 11. Januar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 68/04

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/04 vom 4. Juli 2007 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1 Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 224/03

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 224/03 vom 4. Juli 2007 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 Abs. 1, 56 c Im postmortalen Vaterschafts

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/07 vom 17. Juni 2009 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 66, 67, 321 a; GG Art. 103 Abs. 1 a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2013 - IV ZR 250/12

bei uns veröffentlicht am 16.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 250/12 vom 16. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karc

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 163/06 vom 25. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 c Nr. 1, 1599 Abs. 1 Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Bezi

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Sept. 2015 - 11 W 277/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 W 277/15 Beschluss vom 14.09.2015 UR III 89/14 AG Nürnberg In Sachen A. N., - Betroffene Weitere Beteiligte: 1) A. G., - Antragstellerin, Beteiligte FamF

Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Juni 2017 - 31 Wx 402/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 12.09.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen Gründe I. 1. Die Beteiligten zu1

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 3 K 13.934

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 A 169/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 O 12/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 21. März 2016 geändert: Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus B-S

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Apr. 2016 - 1 BvR 2405/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2015 - 12 UF 33/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. März 2015 - 14 UF 181/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin, des betroffenen Kindes und der Beteiligten zu 2) vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11. September 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverf

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. März 2009 - 5 UF 128/08

bei uns veröffentlicht am 02.03.2009

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. 3. Der Gegenstandsw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2005 - 13 S 3035/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 11 K 3431/04 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwer

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Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den...