Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

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(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten od
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published on 16/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 224/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs
published on 29/04/2016 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juni 2015 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiese
published on 22/06/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 6.1.2015 abgeändert und das Sorgerecht für D S, geboren am #.#.##01, bei den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung belassen. Gerichtskosten werd
published on 27/05/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 2009 verwitwet. Er hat zwei Kinder, die im Februar 1999 und im April 2001 geboren und in die Lohnsteuer
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