Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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28/06/2017 15:27

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
06/06/2017 13:16

Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
11/04/2017 16:17

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
29/09/2016 23:24

Aktuell kann ein Elternteil nicht alleine entscheiden, ob er mit dem gemeinsamen Kind eine Urlaubsreise in die Türkei macht.
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(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
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Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 S
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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle
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published on 15/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 136/04 vom 15. November 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3
published on 27/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/18 vom 27. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsbe
published on 10/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 579/17 vom 10. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62; BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlas
published on 12/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 158/05 vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elte
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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er...
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder...