Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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09.04.2018 11:26
Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsabrede getroffen und wird über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet, steht der hieraus resultierenden Bindung des Insolvenzverwalters die Bestimmung des § 116 InsO nicht entgegen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht
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published on 29.06.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/16 vom 29. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 116 Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindu
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