Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

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(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a; ZVG § 180 Abs. 1 und 3 a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gem
published on 01.10.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 62/07 Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 29.10.2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten J… W… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Annehmenden S. W. gegen den Beschluss.
published on 16.05.2018 00:00

Tenor 1. Auf Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 04.08.2017 wird die Annahme der Anzunehmenden ..., geboren am ... in ... Standesamt ..., Geburtsreg.Nr. ... Staatsangehörigkeit: ... Familienstand: ... wohnhaft ... - Anzun
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