Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
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(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für
(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
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published on 22.03.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a; ZVG § 180 Abs. 1 und 3 a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gem
published on 01.10.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 62/07 Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 29.10.2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten J… W… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Annehmenden S. W. gegen den Beschluss.
published on 16.05.2018 00:00
Tenor
1. Auf Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 04.08.2017 wird die Annahme der Anzunehmenden ..., geboren am ... in ... Standesamt ..., Geburtsreg.Nr. ... Staatsangehörigkeit: ... Familienstand: ... wohnhaft ... - Anzun
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