Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter n
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 11.11.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 210/08 Verkündet am: 11. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 06.12.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/17 vom 6. Dezember 2017 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1762 Abs. 2 a) Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältniss
published on 25.10.2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG, weil sie davon ausgeht, dass sie durch
published on 16.04.2014 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31.05.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.04.2013 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.