Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

31/08/2017 18:34

Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grundsätzlich nur nach dem gemäß Art.20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden.
24/08/2017 17:46

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu.
27/07/2017 11:12

Die günstigere Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro gilt bei einer Geldschenkung des leiblichen Vaters an seine Tochter auch dann, wenn dieser nicht der rechtliche Vater ist.
SubjectsSteuerrecht
07/02/2017 14:04

Weigern sich die rechtlichen Eltern beharrlich, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt dies allein nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Sch

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Stand

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absa
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
48 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 27/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 71/12 vom 27. März 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1599 Abs. 2; ZPO § 641 c; FamFG § 180 a) Die im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Status
published on 20/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 320/17 vom 20. März 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1 a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregiste
published on 13/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 317/17 Verkündet am: 13. November 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB
published on 11/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 158/02 vom 11. Februar 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2 a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.