Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12.03.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB504/12 vom 12. März 2014 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1763, 1771 Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Eintritt der Volljäh
published on 04.07.2008 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerrechtliche Einordnung eines ehemaligen Adoptivkindes.
2
Der Kläger wurde durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 31. Oktober 1950 von den Eheleuten A an Kindes statt ang
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Annotations
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine...
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das...