Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
9 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, we

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsic
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
50 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 26.10.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 247/11 vom 26. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1666, 1666a, 1684; FamFG §§ 18, 26 a) Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin ausz
published on 17.02.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/09 vom 17. Februar 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 6; BGB § 1666; FGG §§ 12, 33; FamFG §§ 26, 29, 33 a) In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil
published on 11.09.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 41/07 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 11 Satz 1, 1666, 1666 a; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; NRWSchulG §§ 34, 41; NRWVerf Art. 8 Abs. 2 Weigern sic
published on 30.03.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 € festgesetzt. Gr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.