Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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07/03/2017 17:57

Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt.
14/02/2017 11:04

Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern.
13/05/2016 11:17

Bei Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist eine Neubestimmung nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe noch besteht.
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(1) Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburtsnamen. § 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c und 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. (2) § 1617 Abs. 1 und § 1617c des Bürgerlichen

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2
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(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namen
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published on 19/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/02 vom 19. Mai 2004 in der Personenstandssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wag
published on 23/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 10/03 vom 23. März 2005 in der Vormundschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1748 Zum Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB. BGH, Beschluß vom
published on 09/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/99 vom 9. Januar 2002 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr.
published on 30/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 94/00 vom 30. Januar 2002 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr
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(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung...