Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

11/11/2015 13:24

Wer es unterlässt, für sein Kind leidensvermindernde ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann dieses durch Unterlassen quälen.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 28/05/2019 00:00

Tenor Das Unterbringungsverfahren wird eingestellt. Gründe Die 96 jährige Betroffene wird von einer 24-Stunden-Pflegekraft ambulant zuhause in ihrer Eigentumswohnung, in der sie auch in den letzten Jahren gewoh
published on 27/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine auf § 58a AufenthG gestützte Abschiebungsanordnung.
published on 13/07/2017 00:00

Gründe I 1 Der Antragsteller, ein am ... geborener russischer Staatsangehöriger, begehrt vorläu
published on 04/08/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 6 2 4 / 1 4 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 7. Juli 2015 begonnenen Haupt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.