Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1750 Einwilligungserklärung

(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes


(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaub

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1746 Einwilligung des Kindes


(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen


(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. (2) Der Antrag
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes


(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaub

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1746 Einwilligung des Kindes


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1749 Einwilligung des Ehegatten


(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berecht

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 26. Apr. 2017 - 2 UF 70/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen. II. 1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie f

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - XII ZB 371/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/17 vom 6. Dezember 2017 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1762 Abs. 2 a) Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältniss

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/16 vom 21. Juni 2017 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1757; FamFG § 197 Abs. 3 a) Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen

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(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte...
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