Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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15/09/2016 12:33

Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern.
03/09/2014 13:28

Der Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, der aber noch z.T. über das Sorgerecht verfügt, ist in dem Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie zu beteiligen.
23/09/2013 15:35

Eine Fixierung in einer heilpädagogischen Einrichtung ist keine genehmigungsbedürftige Unterbringungsmaßnahme i.S.d. § 1631 b BGB.
02/05/2013 12:57

Kein Rückgriff des gesetzlichen Krankenversicherers eines Kindes gegen Wohnraumvermieter bei grob fahrlässigem Fehlverhalten der Kindesmutter.
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published on 18/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 661/11 vom 18. Juli 2012 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 37 Abs. 2, 159 Abs. 4 Satz 3, 151 Nr. 6; BGB § 1631 b a) In einer Kindschafts
published on 09/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/00 Verkündet am: 9. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 24/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 386/12 vom 24. Oktober 2012 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1631 b; FamFG §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 2 a) In Verfahren, die die Genehmig
published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 74/12 Verkündet am: 15. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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