Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Languages
EN, DE
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

21 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

05.01.2021 15:13
Folgendes entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 03.08.2020: Ein volljähriges Kind, welches jeglichen Kontakt zu seinem unterhaltspflichtigen Vater ablehnt, hat trotzdem einen Unterhaltsanspruch. Der Antragssteller, ein Fami
02.08.2017 10:06
Es kann für einen Elternteil unzumutbar sein, Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes zu leisten.
SubjectsAllgemeines
07.03.2017 17:54
Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
SubjectsKindesunterhalt
31.01.2017 11:37
Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt.
SubjectsKindesunterhalt
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

175 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 03.07.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 220/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 27.03.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/18 vom 27. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsbe
published on 16.12.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/08 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 10.07.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 298/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.