Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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24.05.2018 07:33
Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
23.01.2014 12:47
Dem Kind steht darüber hinaus eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit zu.
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09.11.2012 12:49
zu den Voraussetzungen eines Umgangsrechts der Tante des Kindes-OLG Bremen vom 27.08.12-Az:4 UF 89/12
26.08.2011 11:47
Wird der Kindesvater wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüß
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5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder
(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
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Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten we
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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ
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29 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29.09.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/09 vom 29. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1632; FGG (aF) § 20; FamFG § 59 Der Adressat eines nach § 1632 Abs. 2 BGB gerichtlich verhängten Kon
published on 19.03.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 511/13 vom 19. März 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 580 Nr. 8; EGZPO § 35; FamFG § 48 Abs. 2; BGB § 1685 Abs. 2; MRK Art. 46 Auf ein Umgangsrechtsverfahre
published on 04.07.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/98 vom 4. Juli 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1685 Abs. 2; FGG § 20 Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen
published on 09.02.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 40/02 vom 9. Februar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1685 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes. BGH, Besch
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Annotations
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder...
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr...