Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn a)ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oderb)der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oderc)der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oderd)der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtVerfallklausel im Arbeitsvertrag: läuft Ihre Frist noch? (§ 3 MiLoG, § 309 Nr. 13 BGB)Eine Ausschlussfrist tötet den Anspruch ohne Bescheid, ohne Mahnung, ohne Brief. Der Rechner nennt beide Stufen mit § 193 BGB, daneben die Regelverjährung — und drei gesetzliche Merkmale, die die Klausel treffen kann.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Immobilien & BauträgerMaklerprovision: welcher Ihrer Einwände steht im Gesetz?„Ich kannte das Objekt doch schon“ ist ein echter Einwand — aber der schwächste von fünfen. Er steht in keiner Vorschrift, sondern folgt aus dem Wort „infolge“ in § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, und damit aus einem Beweis, den Sie führen müssen. Vier andere stehen im Wortlaut: die Textform (§ 656a), die Verwirkung bei Doppeltätigkeit (§ 654), die ungleiche Doppelprovision (§ 656c) und die Fälligkeit erst nach Zahlungsnachweis (§ 656d).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.