Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1642 Anlegung von Geld
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1642 Anlegung von Geld
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Languages
EN, DERechtsanwalt
Holger Bernd

Fachanwalt für
Bank- und KapitalmarktrechtAreas of lawArbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht, showMore
Languages
DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
08/03/2018 17:56
Eltern dürfen das Geld ihrer Kinder nicht selbst ausgeben – auch dann nicht, wenn die Kindern dem „Plündern“ des Sparbuchs zustimmen.
SubjectsFamilienrecht
04/06/2015 10:57
Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind keinen Ersatz verlangen können.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 06/09/2006 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 352 Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarvereinbarungen. BGH, Urteil vom 6. September 2006 – 5 StR 64/06 LG Leipzig – BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
published on 15/05/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 340/99 vom 15. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 15. Mai 2003 beschl
published on 26/11/2015 00:00
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 06.08.2015, Az. M 465/07, abgeändert:
Die Pfändung des auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse A, Kontonummer X durch Gutschrift vom 0
published on 06/02/2014 00:00
Tenor
1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) unter Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.