Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1743 Mindestalter

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Amtsgericht Bamberg Endbeschluss, 16. Mai 2018 - Adop 0211 F 1055/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor 1. Auf Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 04.08.2017 wird die Annahme der Anzunehmenden ..., geboren am ... in ... Standesamt ..., Geburtsreg.Nr. ... Staatsangehörigkeit: ... Familienstand: ... wohnhaft ... - Anzun

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Juli 2019 - 9 UF 208/19

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert: 1.Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 2

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Feb. 2015 - 33 UF 1292/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 1292/14 01 F 14/12 AG Garmisch-Partenkirchen In der Familiensache 1) ... - Annehmender 2) ... - Anzunehmende Weitere Beteiligte: Ehegatte des Anzuneh

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 26. Apr. 2017 - 2 UF 70/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen. II. 1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie f

Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Feb. 2015 - 27 F 655/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor 1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden xxx, geboren am xxx, Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx wohnhaft xxx - Anzunehmender - als gemeinsames Kind der Eheleute xx

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(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum...