Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1743 Mindestalter

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

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(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein
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published on 16/05/2018 00:00

Tenor 1. Auf Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 04.08.2017 wird die Annahme der Anzunehmenden ..., geboren am ... in ... Standesamt ..., Geburtsreg.Nr. ... Staatsangehörigkeit: ... Familienstand: ... wohnhaft ... - Anzun
published on 02/07/2019 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert: 1.Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 2
published on 26/02/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 1292/14 01 F 14/12 AG Garmisch-Partenkirchen In der Familiensache 1) ... - Annehmender 2) ... - Anzunehmende Weitere Beteiligte: Ehegatte des Anzuneh
published on 26/04/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen. II. 1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie f
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(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum...