Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1745 Verbot der Annahme
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist,
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29/10/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten J… W… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Annehmenden S. W. gegen
published on 02/07/2019 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:
1.Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 2
published on 26/04/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen.
II.
1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie f
published on 26/06/2014 00:00
Tenor
Der Antrag die Annahme der Beteiligten T E, geb. am … 1996 und MF E, geb. am … 2001 als Kinder des Beteiligten X N-E als Kinder auszusprechen wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.
Verfahrenswert: 3.000,-- Euro
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