Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1770 Wirkung der Annahme
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
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21/03/2017 06:36
Nimmt eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind an, erlischt zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind.
03/01/2012 10:11
Die Verwandtschaft ist auf das Verhältnis des Annehmenden zu dem Adoptierten und dessen Abkömmlingen beschränkt-OLG Hamm vom 26.11.10-Az:I-15 Wx 61/11
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published on 15/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 443/13 vom 15. Januar 2014 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1755, 1772 § 1755 Abs. 2 iVm § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn der Annehmende
published on 11/11/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 210/08 Verkündet am: 11. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 12/03/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB504/12 vom 12. März 2014 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1763, 1771 Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Eintritt der Volljäh
published on 08/02/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Annehmenden J P wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Anzunehmende M W, geb. am 15.8.1972, wird von dem Annehmenden J P, geb. am 30.3
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