Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1640 Vermögensverzeichnis

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
2.
soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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23/01/2014 12:47

Dem Kind steht darüber hinaus eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit zu.
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published on 28/11/2013 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2013 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. September 2013 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klägerin trägt die Kosten
published on 26/11/2013 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 28. Juni 2013 in seiner Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Rechenschaftslegung über die Verwendung d
published on 25/09/2013 00:00

Tenor Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Gründe 1 Die minderjährige Klägerin hat von der Beklagten die Ausführung eines Überweisungsauftrags bezüglich eines bei der Beklagten eingerichteten Girokontos verla
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