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Rechtsgebiet

Kosten- und Vergütungsrecht

80 von 408 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Kosten- und Verguetungsrecht

Das Kosten- und Vergütungsrecht regelt als dogmatisch streng formalisiertes Fundament der Justizfinanzierung, wie Anwälte, Notare und Gerichte abrechnen dürfen. Die gesetzlichen Gebühren gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform (§ 3a Abs. 1 RVG). Die Leitnorm für Anwälte ist § 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Vergütung berechnet sich im Zivilrecht nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Gebühren im Gerichtsverfahren ist dem Anwalt nach § 49b BRAO verboten („Dumping-Verbot“). Für rein außergerichtliche Tätigkeiten hat hingegen die freie Stundensatzvereinbarung dogmatisch Vorrang (§ 34 RVG). Das zweite Zentrum ist die Prozesskostenverteilung im Zivilprozess. Das deutsche Recht folgt dem starren Erfolgsprinzip (§ 91 ZPO). Die vollständig unterliegende Partei trägt die gesamten Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltsgebühren nach RVG). Dies sichert dem Gläubiger die dogmatisch angestrebte volle Kostenkompensation und Schadlosstellung.

Übersichtsartikel · Was ist Kosten- und Vergütungsrecht?
Rechtsanwalt Dirk Streifler

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