Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

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(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,3.die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.
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Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be
published on 14/10/2010 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides über die Heranzie
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