Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1753 Annahme nach dem Tode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1753 Annahme nach dem Tode
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.

(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.

(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 26/02/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 1292/14 01 F 14/12 AG Garmisch-Partenkirchen In der Familiensache 1) ... - Annehmender 2) ... - Anzunehmende Weitere Beteiligte: Ehegatte des Anzuneh
published on 22/07/2005 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.