Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1590 Schwägerschaft

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/02/2012 14:22

Die Zeugnisverweigerungsrechte der Strafprozessordnung - Strafverteidiger in Berlin - Rechtsanwalt Dirk Streifler - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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5 StR 274/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge
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published on 08/08/2017 00:00

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published on 25/04/2018 00:00

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