Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1714 Eintritt der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1714 Eintritt der Beistandschaft
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

25/08/2016 14:07

Eine vorgeburtliche Beistandschaft ist allein aufgrund des Eingangs des entsprechenden Antrags beim Jugendamt wirksam ohne dass es einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedurfte.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 13/04/2016 00:00

Tenor 1. Dem beteiligten Kind ... geboren ... wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 1. Auf die Beschwerde des Stadtjugendamts M. - Beistandschaft - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mün
published on 29/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB250/14 vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 3 Satz 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2 Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeb
published on 24/03/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lünen – Familiengericht – (11 FH 9/13) vom 11.12.2013 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 10.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.