Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1714 Eintritt der Beistandschaft
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25/08/2016 14:07
Eine vorgeburtliche Beistandschaft ist allein aufgrund des Eingangs des entsprechenden Antrags beim Jugendamt wirksam ohne dass es einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedurfte.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13/04/2016 00:00
Tenor
1. Dem beteiligten Kind ... geboren ... wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
1. Auf die Beschwerde des Stadtjugendamts M. - Beistandschaft - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mün
published on 29/10/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB250/14 vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 3 Satz 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2 Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeb
published on 24/03/2014 00:00
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lünen – Familiengericht – (11 FH 9/13) vom 11.12.2013 abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin vom 10.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten
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