Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In diesem Umfang...