Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1754 Wirkung der Annahme

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21.03.2017 06:36

Nimmt eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind an, erlischt zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind.
21.06.2012 11:17

diese können zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht aber den Kinderzuschlag-LSG Rheinland-Pfalz, L 6 BK 1/10
SubjectsSteuerrecht
03.01.2012 10:11

Die Verwandtschaft ist auf das Verhältnis des Annehmenden zu dem Adoptierten und dessen Abkömmlingen beschränkt-OLG Hamm vom 26.11.10-Az:I-15 Wx 61/11
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(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandt

(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 füh
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published on 22.03.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a; ZVG § 180 Abs. 1 und 3 a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gem
published on 02.07.2019 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert: 1.Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 2
published on 12.02.2018 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.2.2017 wie folgt abgeändert: Der Anzunehmende E. O., geboren am … 2014 in …, wird von dem Annehmenden J. O., geboren am
published on 07.10.2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Studentenwerks Würzburg vom 24. November 2012 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 14. Februar 2013 werden aufgehoben. Das beklagte Studentenwerk wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung ent
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