Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1763 Aufhebung von Amts wegen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a)
wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b)
wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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03.01.2012 10:11

Die Verwandtschaft ist auf das Verhältnis des Annehmenden zu dem Adoptierten und dessen Abkömmlingen beschränkt-OLG Hamm vom 26.11.10-Az:I-15 Wx 61/11
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(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
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Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
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published on 12.03.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB504/12 vom 12. März 2014 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1763, 1771 Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Eintritt der Volljäh
published on 15.09.2004 00:00

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published on 08.06.2015 00:00

Tenor 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M… beigeordnet.
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