Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

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Bundesmeldegesetz - BMG | § 51 Auskunftssperren


(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, ha

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 13 Akteneinsicht


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur ges

Personenstandsgesetz - PStG | § 63 Benutzung in besonderen Fällen


(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese B
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes


(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaub

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - V ZB 53/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/18 vom 7. März 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1 Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person ges

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Okt. 2018 - 11 W 717/18

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 11. März 2018 geändert. Das Standesamt S… wird angewiesen, dem Antragsteller unbeschränkte Einsicht in die vollständige Sammelakte

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Okt. 2015 - 4 K 292/15.NW

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, an wen das am 27. April

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - XII ZR 201/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR201/13 Verkündet am: 28. Januar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2014 - 2 W 25/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 4. Februar 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg - Registergericht - vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteilig

Amtsgericht Wernigerode Beschluss, 28. Juni 2012 - BB-30543

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tenor Der Beschwerde vom 12.04.2012 gegen die in Abt. I Sp. 4 des Grundbuchs erfolgte Fassung des Eintragungsvermerks vom 21.03.2012 wird nicht abgeholfen. Gründe 1 I. Zulässigkeit der Beschwerde 2 Die Beschwerde vom 12.04.2012 ist als sog.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2003 - 11 Wx 8/03

bei uns veröffentlicht am 28.10.2003

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 11 T 490/02 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung - einschließlich ein

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(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht...
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht...
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht...