Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

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Familienrecht: Beseitigung einer kraft Gesetzes begründeten Vaterschaft

31.08.2017

Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grundsätzlich nur nach dem gemäß Art.20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden.

Steuerrecht: Gilt die günstige Steuerklasse I auch bei Schenkung des biologischen Vaters?

27.07.2017

Die günstigere Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro gilt bei einer Geldschenkung des leiblichen Vaters an seine Tochter auch dann, wenn dieser nicht der rechtliche Vater ist.
Steuerrecht

Kindesunterhalt: Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

05.05.2014

Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.
Kindesunterhalt

Familienrecht: Verschweigen der tatsächlichen Abstammung des Kindes gegenüber Ehemann

04.05.2012

verwirklicht grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB-BGH vom 15.02.12-Az:XII ZR 137/09

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 1 Abstammung


(1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich nach den neuen Vorschri
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod


§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung


(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1597 Formerfordernisse; Widerruf


(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Stand

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf


(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; is

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2013 - XII ZB 71/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 71/12 vom 27. März 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1599 Abs. 2; ZPO § 641 c; FamFG § 180 a) Die im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Status

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2012 - XII ZR 194/09

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 194/09 Verkündet am: 11. Januar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 68/04

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/04 vom 4. Juli 2007 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1 Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2009 - XII ZR 209/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 209/08 vom 29. April 2009 in dem Rechtsstreit Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2002 - XII ZR 345/00

bei uns veröffentlicht am 30.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 345/00 Verkündet am: 30. Oktober 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2004 - XII ZB 158/02

bei uns veröffentlicht am 11.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 158/02 vom 11. Februar 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2 a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 163/06 vom 25. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 c Nr. 1, 1599 Abs. 1 Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Bezi

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2010 - XII ZB 60/09

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 60/09 vom 2. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114; ZPO a.F. § 640 e Abs. 1; FamFG §§ 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1 Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf A

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2012 - XII ZR 73/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 73/10 Verkündet am: 18. April 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2005 - XII ZR 70/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 70/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZR 90/10

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 90/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 89/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 5; BGB § 1600 Abs.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Sept. 2015 - 11 W 277/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 W 277/15 Beschluss vom 14.09.2015 UR III 89/14 AG Nürnberg In Sachen A. N., - Betroffene Weitere Beteiligte: 1) A. G., - Antragstellerin, Beteiligte FamF

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 WF 145/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 10.08.2016 (254 FH 133/16) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdever

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 7 UF 688/17

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.5.2017 in Ziffer 1 und 2 abgeändert und neu gefasst wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte T.

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2015 - 31 Wx 425/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 425/14 Beschluss vom 30.07.2015 UR III 18/13 AG Traunstein rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In der Personenstandssache Beteiligte: 1) ... -

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Feb. 2014 - 4 K 12.899

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterl

Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Juni 2017 - 31 Wx 402/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 12.09.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen Gründe I. 1. Die Beteiligten zu1

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 11. Nov. 2015 - 300 UR III 47/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Der anerkennende Vater ... kann als Vater des Kindes ..., geboren am ..., ohne Nennung des Ehemanns der Mutter in das Geburtenregister eingetragen werden. Gründe Am 05.07.2015 hat die italienische Staatsa

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - 31 Wx 403/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1. Am ...2015 hat die italienische Staatsangehörige M. V. (= Beteiligte zu 1) die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Nov. 2018 - 6 UF 96/18

bei uns veröffentlicht am 30.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerden der Antragsgegner vom 28.06.2018 und 09.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 11.06.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Schluss-Versäumnisbeschl

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Nov. 2018 - 4 B 328/18

bei uns veröffentlicht am 16.11.2018

Gründe 1 Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu untersagen, hat Erfolg. 2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung n

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 369/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 369/17 vom 20. Juni 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1, 20 Satz 2 a) Die von Art. 20 Satz 2 EGBGB für das Kind eröff

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 1 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - XII ZB 403/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 403/16 vom 13. September 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1592 Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vat

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 72/16 vom 19. Juli 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 19, 20; BGB §§ 1594 Abs. 2, 1599 Abs. 2 a) Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Okt. 2016 - I-3 Wx 294/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Geschäftswert: 95.000,00 € 1G r ü n d e 2I. 3Der Erblasser wurde am 4. Oktober 1944 geboren. Er trug zunächst den Namen J. F. R.. Am 18. November 1944 heiratete seine Mutter

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 A 169/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Feb. 2015 - 11 Wx 65/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Juni 2014 - 8 WF 106/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -   Familiengericht – Coesfeld vom 02. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1Gründe: 2Die nach den

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 21. Mai 2014 - 9 E 1523/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. März 2014 (9 K 1522/14) gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 wird angeordnet, soweit sie die Einziehung des Reisepasses betreffen un

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - 1 BvL 6/10

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) und

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Nov. 2013 - 16 Wx 14/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.04.2013 - Az.: 378 III 189/12 – dahingehend abgeändert, dass das Geburtenbuch betreffend den Eintrag Urkunden Nr. G 1274 aus 2011 durch Folgebeurkundung d

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Feb. 2013 - 7 A 114/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen: Ihm könne keine Ausreise zugemutet werden, weil er mit der niederlassungsberechtigten Vietnamesin N. (geb. ......1984) und den gemeinsamen Kindern N.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2012 - 4 K 1983/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.09.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.Die Beklagte trägt die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Apr. 2011 - 15 WF 65/11

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe   I. 1 Die Beteiligten zu 3)

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tenor Der Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 b

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Nov. 2007 - 16 WF 181/07

bei uns veröffentlicht am 07.11.2007

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 8.8.2007 wird dahingehend abgeändert, dass sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin auch auf den Hauptantrag vom 4.6.2007 erstrec

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Aug. 2005 - 9 UF 171/04

bei uns veröffentlicht am 10.08.2005

Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 12. November 2004 - 2 F 134/03 - werden zurückgewiesen. II. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben, jeweils hälftig,

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Okt. 2004 - 8 W 507/03

bei uns veröffentlicht am 12.10.2004

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.12.2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.02.1998 aufgehoben. 2. D

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2003 - 16 UF 221/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen - Familiengericht - vom 02.07.2003 abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht der Vater des Klägers ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in bei

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Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den...
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von...
Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den...
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(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in...