Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600b Anfechtungsfristen

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod


§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung


(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können1.der Vater jeweils von Mutter und Kind,2.die Mutter jeweils von Vater und Kind und3.das Kind jeweils von beiden Elternteilenverlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung e

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2002 - XII ZR 203/99

bei uns veröffentlicht am 27.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 203/99 Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZP

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 224/03

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 224/03 vom 4. Juli 2007 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 Abs. 1, 56 c Im postmortalen Vaterschafts

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - III ZR 49/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 49/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 839 Cb, 1600b Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB d

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 7 UF 688/17

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.5.2017 in Ziffer 1 und 2 abgeändert und neu gefasst wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte T.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 3 K 13.934

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Nov. 2018 - 6 UF 96/18

bei uns veröffentlicht am 30.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerden der Antragsgegner vom 28.06.2018 und 09.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 11.06.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Schluss-Versäumnisbeschl

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 1 C 1/17

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Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. 2

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 Bs 25/18

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Amtsgericht Lemgo Beschluss, 28. Apr. 2015 - 9 F 262/14

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2014 - 16 WF 56/14

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Tenor 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.03.2014, Az. 10 F 967/13, wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - 1 BvL 6/10

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. März 2013 - 8 UF 4/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Betroffenen) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aschersleben vom 04. Dezember 2012 aufgehoben und das Verfahren, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, a

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. März 2007 - 11 K 4105/04

bei uns veröffentlicht am 05.03.2007

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.9.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung ein

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den...
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Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt...
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