(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

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4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 1612 BGB.

4 Artikel zitieren § 1612 BGB.

Steuerrecht: Der Pflegefreibetrag ist trotz Unterhaltspflicht zu gewähren

14.09.2017

Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Steuerrecht

Familienrecht: Zum Ausgleichsanspruch für Unterhaltszahlungen

21.03.2017

Ein Ausgleichsanspruch auf Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt.
Kindesunterhalt

Kindesunterhalt: Ausbildungsvergütung vermindert Anspruch des minderjährigen Kindes

27.05.2013

der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist Rechnung zu tragen-OLG Hamm vom 08.01.13-Az:II-3 UF 245/12
Kindesunterhalt

Elternunterhalt: Erfüllung der Unterhaltspflicht auch durch häusliche Pflege möglich

28.04.2010

Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen-OLG Oldenburg, 14 UF 134/09

Referenzen - Gesetze | § 1612 BGB

§ 1612 BGB zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 1612 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe


(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen

Referenzen - Urteile | § 1612 BGB

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50 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1612 BGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 304/02 Verkündet am: 19. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16

bei uns veröffentlicht am 22.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 613/16 Verkündet am: 22. Mai 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - XII ZB 234/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB234/13 Verkündet am: 12. März 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2007 - XII ZR 161/04

bei uns veröffentlicht am 28.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/04 Verkündet am: 28. Februar 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2005 - XII ZR 34/03

bei uns veröffentlicht am 26.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/03 Verkündet am: 26. Oktober 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - XII ZR 126/03

bei uns veröffentlicht am 21.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 126/03 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2005 - XII ZR 31/03

bei uns veröffentlicht am 09.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 31/03 Verkündet am: 9. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/08 Verkündet am: 24. Juni 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2006 - XII ZR 4/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 4/04 Verkündet am: 15. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2004 - XII ZR 203/01

bei uns veröffentlicht am 21.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 203/01 Verkündet am: 21. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2006 - XII ZR 197/04

bei uns veröffentlicht am 06.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 197/04 Verkündet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - VI ZR 114/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 114/05 Verkündet am: 25. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2004 - XII ZR 69/01

bei uns veröffentlicht am 14.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 69/01 Verkündet am: 14. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2003 - XII ZR 289/01

bei uns veröffentlicht am 29.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 289/01 Verkündet am: 29. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2005 - XII ZB 48/04

bei uns veröffentlicht am 09.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 48/04 vom 9. Februar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1612 b Abs. 5; Regelbetrag-VO §§ 1 und 2 Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regel

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Dez. 2016 - 11 UF 673/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens im

Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2017 - M 15 K 15.1083

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung

Finanzgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2018 - 3 K 58/18

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tatbestand 1 Streitig ist, ob Kinder- und Betreuungsfreibeträge von der Lebensgefährtin des Klägers auf ihn zu übertragen sind. 2 Der Kläger lebt mit Frau A (im Folgenden: A) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsa

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 03. Apr. 2018 - 11 U 93/17

bei uns veröffentlicht am 03.04.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensge

Bundesfinanzhof Urteil, 13. März 2018 - X R 25/15

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Mai 2015  15 K 1965/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 3831/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 22. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 31. August 2016 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. August 2016

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - II R 37/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2015  3 K 35/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - XII ZB 116/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Februar 2016 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - XII ZB 565/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 565/15 Verkündet am: 11. Januar 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Dez. 2016 - 10 UF 16/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Schwerin - Familiengericht - vom 15.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Der Antragsgegner wird verpflicht

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Juli 2016 - 17 UF 284/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 18.11.2014, Az. 4 F 75/14 wird abgeändert und wie folgt gefasst: a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin Ziffer 1), geboren am 10.03.2008, für den Z

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juni 2016 - III B 95/15

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. August 2015  12 K 3388/14 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - III R 18/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015  4 K 4233/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2016 - III R 30/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2015  8 K 6396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 2696/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Feb. 2015 - 4 UF 168/14

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 24.10.2012 erlassenen Beschluss – 10 F 116/14 – im schriftlichen Verfahren zurückzuweise

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Feb. 2015 - 11 UF 138/13

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 29.04.2013, Aktenzeichen 13 F 230/11, teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsge

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Jan. 2015 - 2 UF 276/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 16.10.2014 (2 F 228/14) wird zurückgewiesen. Grün

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Juni 2013 - 4 WF 57/13

bei uns veröffentlicht am 14.06.2013

Tenor 1. Der sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Magdeburg vom 01. März 2013, Az.: 241 F 1267/12 EAUK, wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von bis zu 600,-- € als unzulässi

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2013 - L 5 AS 373/10

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. August 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2009 werden aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 4. November

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Dez. 2012 - 1 L 14/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt ab 1. August 2010 die Auszahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 in voller Höhe. 2 Er steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und ist als Polizeioberkommissar bei der Polizeidirektion (...), Poliz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 28. März 2012 - 13 UF 1081/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt d

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Aug. 2011 - III R 48/08

bei uns veröffentlicht am 04.08.2011

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Jahr 2004 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen währ

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2011 - 2 UF 45/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 20.02.2009 - 2 F 110/08 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 01. März 2010 - 9 WF 127/09

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 2. November 2009 - 21 F 305/09 UK - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens we

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2010 - 1 BvR 529/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 21. Sept. 2009 - 5 F 98/09

bei uns veröffentlicht am 21.09.2009

Tenor I. Der Antragsteller wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 02.07.2009 monatlich im Voraus Kindesunterhalt für die gemeinsame minderjährige Tochter L. F., geb. in 2001, in Höhe von 200,00 € z

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Juni 2009 - 9 WF 63/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –St. Wendel vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK -

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Feb. 2008 - 4 U 149/07

bei uns veröffentlicht am 29.02.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten geändert und wie folgt neu gefasst: 1) Der Beklagte wird verurteilt,

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Feb. 2008 - 10 UF 212/07

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreck

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Okt. 2007 - 15 WF 214/07

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss vom 12. Juni 2007 teilweise geändert. Der Antragstellerin wird für eine Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, mit der sie

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Juli 2005 - 16 UF 129/05

bei uns veröffentlicht am 21.07.2005

Tenor 1. Auf die (befristete) Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Familiengerichts Mannheim vom 07. März 2005 (28 F 7/05) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Antrag der Antragstellerin wird als unz

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2004 - L 11 KR 2534/03

bei uns veröffentlicht am 03.02.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand   1

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2003 - 16 UF 238/02

bei uns veröffentlicht am 06.05.2003

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mannheim vom 09.12.2002 - Az. 24 F 22/02 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage