Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
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(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
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(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. De
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published on 24/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2013 die Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung seiner damals noch minderjährigen Tö
published on 08/08/2014 00:00
Tenor
I. Das Gesuch des Beteiligten zu 2, ihm für die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen, da seine weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
II. Die Beschwerde des Beteiligten
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Annotations
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil...