Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1713 Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

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Familienrecht: Vertretung des minderjährigen Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

26.04.2012

Vater ist von der Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen-BGH vom 21.03.12-Az:XII ZB 510/10

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1715 Beendigung der Beistandschaft


(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege


(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2012 - XII ZB 510/10

bei uns veröffentlicht am 21.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 510/10 vom 21. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 181, 1629, 1795; FamFG §§ 7, 172, 174 a) Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechten

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Jan. 2014 - 2 WF 52/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Gründe 1. Der Antragsteller ist das am ... 2000 geborene nichteheliche Kind des Antragsgegners und der Kindsmutter H. Der Antragsteller wohnte bis Ende Januar 2012 beim Antragsgegner und zog zum 1.2.2012 zur Kindsmutter. Seit 8.6.2012

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2014 - XII ZB 250/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB250/14 vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 3 Satz 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2 Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeb

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. Juli 2014 - 10 UF 87/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) und 2.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 24. April 2014 (8 F 46/14) abgeändert. 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.)

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. März 2014 - 12 WF 11/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lünen – Familiengericht – (11 FH 9/13) vom 11.12.2013 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 10.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Okt. 2006 - 17 UF 182/06; 17 UF 182/2006

bei uns veröffentlicht am 09.10.2006

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 2. August 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt- Familiengericht- vom 23. Februar 2006 nach § 522 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO zurückzuweisen.

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(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in...
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in...