Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1697a Kindeswohlprinzip

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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01/03/2014 17:12

elterliches Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung f
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published on 01/03/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - … vom 01.10.2018 in Ziffer 2 aufgehoben und in Ziffer 3 abgeändert wie folgt: Der Antragsteller ist berechtigt und verpf
published on 27/06/2018 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Mai 2018 (Az. ...) abgeändert. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe
published on 26/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind W I, * 02.10.2006 Umgang zu üben wie folgt: 1. In der Zeit vom 01.11.2016 – 28.02.2017 alle vier Wochen, jeweils in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Samstag 16:00
published on 17/03/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Das am ##.##.2012 geborene Kind T (im Folgenden: das Kind) ist die l
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(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen...