Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 3 Name des Kindes


(1) Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburtsnamen. § 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c und 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. (2) § 1617 Abs. 1 und § 1617c des Bürgerlichen
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern


(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern


(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namen

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 ZB 16.1873

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Juni 2017 - 31 Wx 397/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor Die Beschwerde des Standesamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.09.2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die als Zweifelsvorlage zulässige Beschwerde ist unbegründet. N

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Dez. 2014 - 31 Wx 434/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.1.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen z

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Feb. 2016 - 5 UF 171/15

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 29.09.2015 abgeändert, in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben und in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst: Eine

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Wx 146/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 22. April 2014 gegen den am 15. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014, 378 III 187/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 5)

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2012 - 8 W 15/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor 1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.11.2011 wirdzurückgewiesen.2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entscheidung über die Ersta

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(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung...