Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1744 Probezeit

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

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(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist,
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published on 25.04.2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Februar 2016 - 1 Sa 55/15 - wird zurückgewiesen.
published on 08.03.2018 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
published on 12.02.2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren
published on 27.02.2015 00:00

Tenor 1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden xxx, geboren am xxx, Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx wohnhaft xxx - Anzunehmender - als gemeinsames Kind der Eheleute xx
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