Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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published on 06.10.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 80/04 vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1674 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem tatsächlichen Hindernis durch.
published on 03.02.2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.
published on 07.04.2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird in Abänderung von Ziffer 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwabach vom 20.1.2016 und des Beschlusses vom 26.02.2016 der Verfah
published on 09.10.2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Augsburg vom 19.04.2017, Az.: 453 F 2882/15, insoweit abgeändert, als die ihr für die Tätigkeit vom 25.08.2015 bis 14.11.2016
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