Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
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published on 14.12.2016 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
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