Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1648 Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1648 Ersatz von Aufwendungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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04/06/2015 10:57

Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind keinen Ersatz verlangen können.
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published on 26/05/2011 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.10.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 401/03 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig
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