Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten od
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 224/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs
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