Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1764 Wirkung der Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1764 Wirkung der Aufhebung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.

(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.

(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

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(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d
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Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind
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published on 06/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/17 vom 6. Dezember 2017 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1762 Abs. 2 a) Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältniss
published on 13/08/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.07.2014 – 35 VI 194/14 – wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1G r ü n d e : 21. 3Die
published on 14/11/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im Kostenpunkt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Anteile an der Maschinen
published on 17/03/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der 1938 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 31. Oktober 1950 von seinem Onkel und desse
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