Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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23/01/2014 12:47
Dem Kind steht darüber hinaus eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit zu.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/11/2013 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 28. Juni 2013 in seiner Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Rechenschaftslegung über die Verwendung d
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Annotations
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch...