Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

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published on 23.05.2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/99 Verkündet am: 23. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
published on 23.11.2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 8 O 2940/14, vom 19.01.2016 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) je einen Betrag in Höhe von
published on 13.04.2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom  28.05.2015, Az.: 6 O 6609/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch gemäß Ziffer 2b) abgewiesen
published on 27.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 222/16 Verkündet am: 27. Juni 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 150 Abs
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